JINO Satzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen: " JINO -PARTNERSCHAFT MIT TANZANIA- Förderkreis
(Zahn-)gesundheit ". Er soll ins Vereinsregister aufgenommen werden. Nach der Eintragung nennt sich der Verein: "
JINO -PARTNERSCHAFT MIT TANZANIA  Förderkreis (Zahn-)gesundheit e.V. ".
Jino= Kiswahili: "der Zahn"

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Münster. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

I. Zweck des Vereins ist: die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem
Schwerpunkt "Zahngesundheit", der Volks- und Berufsbildung und dem besonderen
Auftrag der Förderung internationaler Gesinnung und des
Völkerverständigungsgedankens in Verbindung mit der Unterstützung von
Partnerschaftsprojekten in Tanzania.
II. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1) in Bezug auf das Partnerland Tanzania:
a) Ideelle und finanzielle Unterstützung von Berufsausbildungsmaßnahmen sowie
(möglichst einheimischer, tanzanischer) Bemühungen um den Erhalt und die
Wiederherstellung von (Zahn)gesundheit.
b) Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften
sofern diese § 3II1a erfüllen.
2) in Bezug auf Deutschland:
a) Förderung einer ganzheitlichen Sicht des Menschen: (Zahn)gesundheit als Teil der
Volksgesundheitsowie als Teilbereich des "heilen" Menschen, der wiederum Mitglied der
einen Menschheitsfamilie ist, mit gleichen Rechten und gleicher Würde. Daraus folgt die
b) Förderung des "Eine-Welt"-Gedankens, vereinsintern und in der Öffentlichkeit, sowie
das Bemühen, Interesse zu wecken für entwicklungspolitische Fragen, insbesondere durch
Sammlung und Verbreitung von Informationen über die spezielle Situation in Tanzania und
die Auseinandersetzung mit dem Umfeld der geförderten Projekte.

§ 4 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, sofern sie Ziele
und Zweck des Vereins unterstützen, eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben und den
Beitrag entrichten. [Anm. d. Red.: Druckfehler im Vorlagetext war: Beitragserklärung] Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
b) Die Mitgliedschaft endet: durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß durch 2/3
Mehrheit der Mitgliederversamlung sowie durch den Tod.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat, d) der
Kassenprüfer.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie
kommt mindestens 1x im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand 4 Wochen vorher
schriftlich eingeladen. Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren und von 1 Vorstandsmitglied und dem Protokollanten zu unterschreiben. Auf
Wunsch von 1/3 der Mitglieder muß zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
eingeladen werden.
b) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Beirat für die Dauer von 1 Jahr,
nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen sowie den Rechenschaftsbericht des
Kassenwartes und entlastet den Vorstand.
c) Die Mitgliederversammlung bestellt 1 Kassenprüfer für 1 Jahr, der die Vereinskasse und
die Buchführung jederzeit überprüfen darf und am Ende des Zeitraums der
Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
d) Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversamlung geändert oder ergänzt werden;
ausgenommen davon sind Satzungsänderungen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
e) Zur Auflösung bzw. Zweckänderung des Vereins sind 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
f) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde §
in der Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 8 Der Vorstand:

a) Dem Vorstand gehören an: -der/die Vorsitzende, -der/die Kassenwart(in), -der/die
Schriftführer(in)
b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Der Verein
kann rechtlich durch jeden Einzelnen der Vorstandsmitglieder vertreten werden.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, die inhaltliche Gestaltung der Vereinsarbeit beratend zu
begleiten. Zu Sitzungen des Beirats ist der Vorstand einzuladen. Dem Beirat können auch
Nichtmitglieder angehören.

§ 10 Amtszeit

Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand, Beirat und Kassenprüfer für die Dauer von 1
Jahr. Vorstand, Beirat und Kassenprüfer bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands, Beirats und Kassenprüfers im Amt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an: "action medeor" St.Töniser Str.21, 4154 Tönisvorst, zur
Verwendung für Medikamente für Tanzania.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung (10.06.1985) beschlossen und von
folgenden Gründungsmitgliedern unterzeichnet:
1) Dr.Chr.Pieper, 2) Barbara Siegemeyer, 3) Hildegard Pieper [sen.], 4) Gabriele Andresen, 5)
Magiidu Kamarampaka, 6) Jürgen Pelz, 7) Johannes Pickers, 8) Ansgar Vossenberg, 9) Karl
Chr. Höpfner, 10) Magdalena Pickers

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